ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand:
Januar 2004
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Ungurean Service GmbH
Burgauer Str. 3, 89358 Kammeltal-Ettenbeuren
§ 1 Geltungsbereich - Vertragsgegenstand
Unsere AGB gelten für die Erbringung von Leistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss (und Angebotsunterlagen)
Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung (auch per e-mail) oder durch Übergabe des Werkes bzw. Erbringung unserer Werk- oder unserer Wartungsleistung annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Maßgeblich ist der vereinbarte Preis. Verbindliche Preisangaben erfolgen in der Regel aufgrund eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem sämtliche Angaben und die zur Herstellung des Werkes bzw. zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Materialien im Einzelnen unter Angabe des Preises aufzuführen sind. Wir sind an einen solchen Kostenvoranschlag gebunden, wenn uns der Auftrag innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Kostenvoranschlages beim Auftraggeber erteilt wird.
Unsere Rechnungen sind sofort nach Zugang zu bezahlen. Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei uns maßgebend.
Ratenzahlung wird nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.
Zahlungen durch Wechsel werden nicht akzeptiert.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Zum Inkasso sind unsere im Außendienst tätigen Mitarbeiter bzw. Handelsvertreter nicht befugt.
Unsere Preise verstehen sich netto „ab Werk", zuzüglich der am Tag der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie der Kosten für Transport und Verpackung.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 4 Liefer- und Leistungszeiten, Lieferungen, Gefahrübergang
Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von dem Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre liegen (höhere Gewalt), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Fakturierung solcher Teillieferungen berechtigt.
Im Falle des Lieferverzugs aufgrund leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bis zu 5 % des vom Verzug betroffenen Lieferwerts, in jedem Fall jedoch beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht, haften wir nach den gesetzlichen Regelungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, soweit keine von uns zu vertretende vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt.
Die Gefahr des Transportes geht zu Lasten des Auftraggebers.
Soweit die Geltendmachung von Rechten des Auftraggebers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens 2 Wochen.
§ 5 Prüfung der Ware
Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und der Bestellung und auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 4 Werktagen ab Eingang beim Auftraggeber erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs gemäß § 438 HGB zu vermerken.
§ 6 Haftung für Mängel
Die Geltendmachung von Mängelrechten des Auftraggebers setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Verkauf von Gebrauchtware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Auftraggeber bei Bestehen einer Herstellergarantie verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Ungurean Service GmbH die Durchsetzung der Ansprüche aus der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen. Ungurean Service GmbH wird den Auftraggeber hierbei unterstützen. Im übrigen bleiben die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers unberührt.
Wenn und soweit der Auftraggeber hiernach nicht befriedigt ist, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung berechtigt. Ausgetauschte Waren oder Teile hiervon sind unser Eigentum und an uns herauszugeben. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen (vgl. vorstehend § 4 Ziffer 7) hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, oder ist diese dem Auftraggeber nicht zumutbar, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises bzw. des vereinbarten Werklohnes zu verlangen.
Im Falle des Rücktritts hat sich der Auftraggeber die bis zum Rücktritt gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen. Der Gebrauchsvorteil für die Zeit bis zum Rücktritt wird anteilig auf der Grundlage des Kaufpreises bzw. des vereinbarten Werklohnes und der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Ware errechnet, es sei denn die Nutzung war aufgrund des Mangels nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Gebrauchsvorteils bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein unerheblicher Mangel berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Ergibt die Überprüfung einer Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt es in diesem Fall unbenommen, uns einen niedrigeren Aufwand, als den in Rechnung gestellten, nachzuweisen.
Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 7.
Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
§ 7 Haftung für Schäden
Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischer Weise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, haften wir aber nur für den typischer Weise entstehenden Schaden.
Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Abnahme des Werkes.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Rücktritt
Wir sind im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn der Auftraggeber über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Auftraggeber bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention des Verwenders trägt der Auftraggeber, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
Der Auftraggeber tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab.
Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.
Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber um mehr als 20 %, so haben wir auf Verlangen des Auftraggebers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei zu geben.
§ 10 Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Preises verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 11 Pauschalierung von Ersatzansprüchen
Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers können wir 5 % des Auftragswertes als Schadensersatz fordern.
Falls der Auftraggeber eine bestätigte Bestellung storniert, können wir 10 % des für diese Bestellung vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.
§ 12 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform.
Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
§ 13 Rechtswahl – Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
§ 14 Erfüllungs- und Zahlungsort
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
§ 15 Wechsel des Vertragspartners
Wir behalten uns vor, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. Hierüber haben wir den Auftraggeber zu informieren. Dem Auftraggeber steht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Vertragsübertragung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrer Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt und wirksam ist.
Stand: Januar 2004
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